Warme und kalte Mahlzeiten werden aber nur aus einem Verkaufsautomaten angeboten. Es ist unzumutbar, sich auf Dauer aus einem Automaten eine Hauptmahlzeit besorgen zu müssen. Dem Berufungsbeklagten wird deshalb zugestanden, sein Mittagessen ausserhalb der I. AG einzunehmen. Dafür steht ihm pro Mahlzeit der Zuschlag von Fr. 10.-- gemäss den Richtlinien zu. Es sind ihm pro Monat Fr. 183.-- anzurechnen (220 Arbeitstage pro Jahr [gemäss Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Wegleitung zur Steuererklärung 2021, S. 15] mal Fr. 10.--, geteilt durch 12).