2.8.8.3 Beurteilung Die Reduktion der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht nur Räumlichkeiten für die Einnahme von Esswaren zur Verfügung stellt, sondern wenn er kalte und warme Speisen aus einer eigenen Küche oder - bei fehlen einer solchen - von einem Caterer zu verbilligten Preisen anbietet. Dies ist bei der I. AG nicht der Fall. Gemäss dem Eintrag auf der Homepage der I. AG (vorinstanzliches act. 69/56) besteht zwar eine Cafeteria und damit ein Restaurant mit Selbstbedienung. Warme und kalte Mahlzeiten werden aber nur aus einem Verkaufsautomaten angeboten.