Seite 51 2.8.8.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der Hinweis auf der Homepage der I. AG, wonach eine Cafeteria und ein Verpflegungsautomat mit kalten und warmen Mahlzeiten zur Verfügung stehe, entspreche nicht der Realität. Der Automat enthalte nur kalten Junk-Food. Er sei deshalb gezwungen, sein warmes Mittagessen auswärts einzunehmen. Die Berufungskläger bestreiten diese Ausführungen.