2.8.8.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten sowohl bezüglich der Tätigkeiten an der Fachhochschule in M. als auch bezüglich derjenigen bei der I. AG Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 92.-- pro Monat angerechnet. Sie ist davon ausgegangen, an beiden Arbeitsorten sei es dem Berufungsbeklagten möglich gewesen bzw. sei es ihm möglich, sein Mittagessen in einer Kantine einzunehmen. Pro Arbeitstag werde deshalb nur ein reduzierter Satz von Fr. 5.-- berücksichtigt.