Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht erreicht. Anzufügen ist, dass die Staatssteuerkommission in ihrer Weisung vom 25. Juni 2001 bezüglich der Kosten der Fahrt zum Arbeitsort (zu finden unter , besucht am 8. Dezember 2022) die Benützung des öffentlichen Verkehrs in der Regel bei einem zeitlichen Mehraufwand von 60 oder mehr Minuten pro Tag bei einfacher Hin- und Rückfahrt als unzumutbar erklärt. Es ist auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte abzustellen. 2.8.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsbeklagten