Das Bundesgericht hat einen Arbeitsweg von 53 Minuten pro Richtung als zumutbar erkannt (Urteil 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4), der Einzelrichter des hiesigen Obergerichts einen solchen von rund einer Stunde (Urteil OGP 07 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.5). Erst ein Arbeitsweg von über 1 Stunde pro Richtung wird in Lehre und Rechtsprechung als unzumutbar erachtet (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.2.3, in: FamPra 2019 S. 1254). Im vorliegenden Fall liegt der Arbeitsweg mit 55 Minuten pro Richtung knapp unter dem Grenzwert und muss deshalb noch als knapp zumutbar qualifiziert werden.