Seite 50 Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Berechnung der Vorinstanz (Erwägung 6.7.2 des angefochtenen Entscheids) dauert die Fahrt von D. nach M. und umgekehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 55 Minuten. Das Bundesgericht hat einen Arbeitsweg von 53 Minuten pro Richtung als zumutbar erkannt (Urteil 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4), der Einzelrichter des hiesigen Obergerichts einen solchen von rund einer Stunde (Urteil OGP 07 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.5).