2.8.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten für die Zeit, in der er in M. arbeitete, nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 217.-- angerechnet. Nach dem Wechsel zur I. AG (Mai 2021) hat sie noch Kosten von Fr. 76.-- berücksichtigt. Für das Jahr 2021 ist sie von mittleren Kosten von Fr. 123.-- ausgegangen.