Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versicherungen angerechnet. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Es kann auf die Ausführungen oben unter Erwägung 2.6.6 verwiesen werden. Der Betrag von Fr. 100.-- ist zu übernehmen. 2.8.7 Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten