Die vorinstanzliche Richterin hat dem Berufungsbeklagten für nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 53.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) in die Berechnung aufgenommen. Dieser Wert ist im Berufungsverfahren nicht umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). Seite 49 2.8.6 Telekommunikation, Versicherungen des Berufungsbeklagten