Bei Einkünften von netto rund Fr. 7'500.--, aus denen der Berufungsbeklagte nur den Unterhalt für sich selbst und den Berufungskläger decken muss, erscheint eine Reduktion nicht als angezeigt und die Mietzinsen können in der vollen Höhe von Fr. 1'330.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet werden. In der Praxis des Obergerichts wird eine Reduktion hauptsächlich bei Mangellagen oder knappen finanziellen Verhältnissen vorgenommen (vgl. exemplarisch das Urteil des Obergerichts O1Z 05 4 vom 13. Dezember 2005 E. 2.3.2). Beides ist hier nicht der Fall.