b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) von derzeit Fr. 1'210.-- pro Monat liegen (vgl. zur Heranziehung der Höchstbeträge des ELG: Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc). Bei Einkünften von netto rund Fr. 7'500.--, aus denen der Berufungsbeklagte nur den Unterhalt für sich selbst und den Berufungskläger decken muss, erscheint eine Reduktion nicht als angezeigt und die Mietzinsen können in der vollen Höhe von Fr. 1'330.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet werden.