Es handle sich aber nur um einen kleinen Mehrbetrag, der Berufungsbeklagte verfüge über ein gutes Einkommen und es liege keine Mankosituation vor. Es werde deshalb keine Reduktion vorgenommen. 2.8.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger sind der Auffassung, aufgrund des Konkubinats seien nur die hälftigen Wohnkosten zu berücksichtigen. Wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungsbeklagte alleine lebe, seien Wohnkosten von Fr. 1'330.-- für eine Einzelperson zu hoch. Es sei vom gleichen Betrag wie bei der Berufungsklägerin, nämlich Fr. 760.-- pro Monat, auszugehen.