2.8.3 Wohnkosten des Berufungsbeklagten 2.8.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat die vollen Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1'330.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet. Es sei nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte in einem Konkubinat lebe, weshalb er die Wohnkosten alleine tragen müsse. Zwar liege der Betrag von Fr. 1'330.-- über dem Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Es handle sich aber nur um einen kleinen Mehrbetrag, der Berufungsbeklagte verfüge über ein gutes Einkommen und es liege keine Mankosituation vor.