Anzufügen ist schliesslich, dass die Anrechnung des halben Ehegatten-Grundbetrages nur zulässig wäre, wenn der Partner einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft - ohne gemeinsame Kinder - über ein eigenes Einkommen verfügen würde (BGE 130 III 765 E. 2). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, wird von den Berufungsklägern nicht behauptet. Der Seite 47 vom Berufungsbeklagten behauptete Status von K. als Studentin spricht vermutungsweise gegen ein relevantes eigenes Einkommen. Dem Berufungsbeklagten wird der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angerechnet.