Gemäss Bestätigung der Bevölkerungsdienste L. vom 2. Juni 2022 hat K. ihren Wohnsitz in L. (act. 6/49). Die vom Berufungsbeklagten vorgenommene Abdeckung der weiteren Personalien von K. vermag entgegen der Ansicht der Berufungskläger der Aussagekraft der Bestätigung keinen Abbruch zu tun. Die abgedeckten Personalien sind für die sich hier stellende Frage nicht relevant. Etwas anderes wurde auch von den Berufungsklägern nicht dargelegt. Die vorgenannte Bestätigung ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer Hausgemeinschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und K. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf einen gegenteiligen Schluss entnehmen.