Die Vorinstanz hat den Grundbetrag auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Von der Anrechnung des Grundbetrages für Konkubinatspartner hat sie abgesehen, weil die frühere Beziehung im Oktober 2018 beendet worden sei und die neue Freundin noch bei ihren Eltern wohne (angefochtenes Urteil, Erwägung 6.5.2). 2.8.2.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die neue Freundin, die über keine eigene Wohnung verfüge, regelmässig beim Berufungsbeklagten in dessen Wohnung leben dürfte. Es sei deshalb nur ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.-- anzurechnen.