Abzustellen ist somit auch für die Zukunft auf die effektiven Einkünfte des Berufungsbeklagten bei der Firma I. AG. Weil keine Plafonierung des Überschussanteiles erfolgt (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3) ist die im Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2021 vereinbarte Lohnentwicklung zu berücksichtigen und dem Berufungsbeklagten ab Januar 2023 ein Netto- Einkommen von Fr. 7'680.-- (act. 1 S. 7 oben, act. 10 S. 3 unten; die Berufungskläger haben diesen Wert nicht bestritten) anzurechnen. Seite 46 2.8.2 Grundbetrag des Berufungsbeklagten 2.8.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid