Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit kann bei solchen Werten vom Unterhaltsverpflichteten nicht die Erzielung eines theoretisch maximalen Einkommens verlangt werden. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Wahl des aktuellen Arbeitsplatzes nach objektiven Kriterien als nachvollziehbar erscheint (hervorzuheben ist, dass damit nicht eine Prüfung der Bös- oder Mutwilligkeit des Unterhaltsverpflichteten gemeint ist, weil ein hypothetisches Einkommen auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden kann: vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2 und 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall.