Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, er arbeite seit dem 1. Mai 2021 mit einem Vollpensum bei der I. AG und erziele dort ein marktgerechtes Einkommen. Der Barbedarf des Kindes sei gedeckt und zusätzlich sei diesem ein Überschussanteil von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- zugestanden worden. Es bestehe auf keiner Seite eine Mangellage, welche es rechtfertigen könnte, dem Vater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei daher vom tatsächlichen Einkommen auszugehen.