Nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung entspreche der Kinderunterhalt nicht nur dem familienrechtlichen Existenzminimum, sondern beinhalte auch einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss. Und diese Überschussbeteiligung hänge massgeblich vom Einkommen des Kindsvaters ab. Die "besondere Anstrengungspflicht" bestehe auch bezüglich des Überschussanteiles.