2.7.10.3 Beurteilung Beim Bedarf des Kindes sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts Steuerbeträge zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; ARNDT/BADER, a.a.O., S. 665; anderer Meinung noch MAIER, a.a.O., S. 363 oben). Der Steueranteil des Kindes ist gemäss der vom Bundesgericht im Entscheid BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 festgelegten Methode (proportionale Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) festzusetzen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 2.6.9.3 verwiesen werden.