Für das Jahr 2023 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Fr. 495.-- plus 5 x Fr. 165.-- = Fr. 4'290.--, geteilt durch 12 =) Fr. 358.--, für das Jahr 2026 (in dem B. 16. Jahre alt wird und somit ab Oktober 2026 keine Kosten für Fremdbetreuung mehr zu berücksichtigen sind; BGE 144 III 484 E. 4.7.6) ein solcher von (8 x Fr. 165.-- plus 4 x Null = Fr. 1'320.--, geteilt durch 12 =) Fr. 110.--. Seite 41 2.7.10 Steuern des Berufungsklägers