Die von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 angerechneten Fremdbetreuungskosten von Fr. 660.-- sind nicht umstritten. Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat sich die Vorinstanz für die Bestimmung der Höhe der Drittbetreuungskosten am reduzierten Arbeitspensum orientiert. Sie hat den Betrag von Fr. 660.-- entsprechend der Pensumsreduktion um 20% reduziert, was zu Kosten von Fr. 495.-- geführt hat. Die Berufungskläger sind mit einer Reduktion nicht einverstanden und begründen dies mit einem Fremdbetreuungsbedarf aufgrund der gesundheitlichen Situation der Berufungsklägerin.