Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Teilinvalidität und Krankheit der Mutter seien nicht zu berücksichtigen. Diese Umstände könnten dem Vater finanziell nicht angelastet werden, da er für die durch die Krankheit der Mutter bedingten Einbussen oder Mehrkosten nicht aufzukommen habe. B. benötige seit Januar 2021 weniger und ab Sommer 2023 keine Betreuung mehr. 2.7.9.3 Beurteilung Die Kosten der Fremdbetreuung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Barbedarf des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281; 144 II 481 E. 4.3 S. 487; Urteil 5A_519/2020 vom 29. März 2021 E. 4.2.2; vgl. auch MAIER, a.a.O., S. 364 f.).