Es wird davon ausgegangen, dass der Berufungskläger seine Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit ausserhalb seines Wohnorts fortsetzt. Dies ist mit Einnahme des Mittagessens auswärts verbunden. Dafür steht ihm pro Mahlzeit der Zuschlag von Fr. 10.-- gemäss den Richtlinien zu. Es sind ihm pro Monat Fr. 183.-- anzurechnen (220 Arbeitstage pro Jahr [gemäss Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Wegleitung zur Steuererklärung 2021, S. 15] mal Fr. 10.--, geteilt durch 12). Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Null plus 5 x Fr. 183.-- = Fr. 915.--, geteilt durch 12 =) Fr. 76.--.