Ab 2022 wird von einem durchschnittlichen Wert von Fr. 45.-- ausgegangen. Der in der Aufstellung für das Steuerjahr 2021 enthaltene Betrag von Fr. 1'796.80 für "nicht versicherte Behandlungskosten" (act. 2/70), den die Berufungskläger ebenfalls berücksichtigt haben wollen, bezieht sich gemäss Behauptung des Berufungsbeklagten zur Hauptsache auf Kosten der Zahnspange und der Dentalhygiene und seien unter dem Titel "ausserordentliche Kinderkosten" zu beurteilen. Dem haben die Berufungskläger nicht widersprochen. 2.7.6 Telekommunikationskosten des Berufungsklägers