Allerdings dürfen bei der Existenzminimumberechnung, wie erwähnt, nur die notwendigen Gesundheitskosten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen).