2.7.5.3 Beurteilung Es ist an dieser Stelle zu wiederholen (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), dass nach ständiger Praxis auch nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3). Allerdings dürfen bei der Existenzminimumberechnung, wie erwähnt, nur die notwendigen Gesundheitskosten im Existenzminimum berücksichtigt werden.