Die Kosten für die Krankenkasse während der Zeit der Minderjährigkeit von B. (2019 und 2020: Fr. 111.--; 2021: Fr. 100.--; ab 2022: Fr. 100.--) sind nicht umstritten. Hingegen macht der Berufungskläger ab der Volljährigkeit einen Betrag von Fr. 312.-- geltend (act. 10 S. 8). Dieser Betrag ist durch die Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit vom September 2021 (act. 11/76) ausgewiesen und im Übrigen vom Berufungsbeklagten nicht in Frage gestellt worden. 2.7.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsklägers 2.7.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger keine ungedeckten Gesundheitskosten angerechnet.