Diese schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Im vorerwähnten Entscheid des Einzelrichters wurden diese Werte als angemessen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang befunden. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Insbesondere sind tiefe Wohnkosten kein Grund, den Anteil des Kindes zu erhöhen. Die Berufungskläger haben denn auch nicht dargelegt, warum bei tiefen Wohnkosten der Anteil eines Kindes zu erhöhen wäre.