Ein solcher Anteil ist vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). Es wurde deshalb auf den Vorschlag von AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL (a.a.O., S. 260) abgestellt. Diese schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor.