Die Berufungsklägerin verlangt die Anwendung der Methode der grossen und kleinen Köpfe. In seinem Entscheid ERZ 20 31 vom 20. September 2021 hat sich der Einzelrichter des Obergerichts mit der Methodenwahl auseinandergesetzt. Er hat sich gegen die Methode der grossen und kleinen Köpfe entschieden, weil diese Methode bei zwei Kindern zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50% führt. Ein solcher Anteil ist vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5).