2.7.3.3 Beurteilung Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Für die Bestimmung der Grösse der Anteil der Kinder legt das Gesetz keine Methode fest. Die Berufungsklägerin verlangt die Anwendung der Methode der grossen und kleinen Köpfe.