2.7.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, die Aufteilung der Wohnkosten sei nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorzunehmen, was einen Wohnkostenanteil des Kindes von Fr. 380.-- ergebe. Die Berufungsklägerin schränke sich aufgrund ihrer begrenzten Mittel über Gebühr ein. Die gesamten Wohnkosten seien sehr tief. Ein Anteil von bloss 20% werde dem Einzelfall nicht gerecht. Für die Zeit der Volljährigkeit verlangt der Berufungskläger die Anrechnung von Wohnkosten von mindestens Fr. 800.-- (act. 10 S. 8).