Vorliegend wird davon ausgegangen, dass B. eine weiterführende Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren und nach der Volljährigkeit weiterhin bei der Mutter wohnen wird, weshalb ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- angerechnet wird. 2.7.3 Wohnkosten des Berufungsklägers 2.7.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Wohnkostenanteil des Berufungsklägers auf 20% der Wohnkosten der Berufungsklägerin bestimmt. Sie hat sich dafür auf die Praxis des Einzelrichters des Obergerichts gestützt. Ausgehend von Wohnkosten der Mutter von Fr. 1'140.-- führt dies zu Wohnkosten von B. von Fr. 228.--.