Seite 32 Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung - die hier auf den August 2026 festgelegt wird (im Juli 2026 wird B. die dritte Oberstufe abschliessen) - kommt die Ausbildungszulage von Fr. 280.-- zu Auszahlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes, SR 836.2; Art. 4a der innerrhodischen Verordnung über die Familienzulagen, GS 836.010). Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Fr. 230.-- plus 5 x Fr. 280.-- = Fr. 3'010.--, geteilt durch 12 =) Fr. 251.--.