Beide Parteien versteuern kein Vermögen. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Einwohnergemeinde D. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für evangelischreformierte Steuerpflichtige. 2.7 Berechnungspositionen des Berufungsklägers 2.7.1 Einkünfte des Berufungsklägers