Familienzulagen, d.h. heisst Kinder- und Ausbildungszulagen, sind beim minder- und volljährigen Kind wie Kinderalimente zu behandeln. Für sein Erwerbseinkommen ist auch das minderjährige Kind Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 2 letzter Satz StG). Weil Kinder meist nur geringe Einkommen erzielen, sind auch keine Steuern geschuldet (im Kanton Appenzell ist erst bei einem steuerbaren Einkommen von über Fr. 8'000.-- eine Einkommenssteuer geschuldet: Art. 39 Abs. 1 lit. b StG. Beim Bund liegt der Grenzwert bei Fr. 17'800.--: Art. 36 Abs. 1 und 3 DBG).