2.6.7.3 Beurteilung Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung für die Berufungsklägerin nur der Ermittlung der Steuerbelastung dient (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), und in der Annahme, dass die Steuerbehörde die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Auto zulässt, muss hinsichtlich der Phasen 1 bis 8 auf den Einwand des Berufungsbeklagten nicht eingegangen werden. Für die Phase 9 (Volljährigkeit von B.), d.h. ab XX.XX.2028, wird die Kompetenzqualität des Autos anerkannt angesichts der dannzumal wohl noch verstärkt auftretenden gesundheitlichen Probleme der Berufungsklägerin. 2.6.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungsklägerin