2.6.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Fahrzeug der Berufungsklägerin Kompetenzqualität zuerkannt. Sie hat monatliche Kosten von Fr. 130.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 125.-- (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) und Fr. 98.-- (ab 1. Januar 2021) in die Rechnung eingesetzt. 2.6.7.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte erkennt darin eine unzulässige Ungleichbehandlung, weil ihm für einen vergleichbaren Arbeitsweg nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angerechnet worden seien. Die Berufungskläger bestreiten diese Ausführungen.