Seite 28 Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis (dazu oben Erwägung 1.11) und vor dem Hintergrund, dass die Parteien die Höhe der Kosten für Telekommunikation und Versicherungen nicht in Zweifel gezogen haben, hat im vorliegenden Verfahren keine Anpassung zu erfolgen. Der Betrag von Fr. 100.-- ist zu übernehmen. 2.6.7 Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin