Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist. Die Praxisänderung wurde nach dem Zeitpunkt, in dem der hier angefochtene Entscheid erging, vorgenommen. Es kann aber nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt. Mit