Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen. Mit dem Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 wurde deshalb ein Wechsel zu einem fixen Wert vorgenommen. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskostenpauschale und Fr. 30.-- Gebühren (MAIER, a.a.O., S. 360 f.). Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art.