Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhältnisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittleren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radiound Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen.