Seite 27 Höhe der letztgenannten Kosten in den Phasen 1 bis 8 nicht genau festgelegt werden. In die Rechnung wird in den Phasen 2 bis 8 ein durchschnittlicher Wert von Fr. 200.-- (act. 1 S. 9 Rz. 36) eingesetzt. Auch in der Phase 9 (Volljährigkeit von B.) erscheint ein Betrag in dieser Grössenordnung als angemessen angesichts der gesundheitlichen Situation der Berufungsklägerin. Der von der Vorinstanz für die Phase 1 festgelegte Wert von Fr. 48.-- ist nicht in Frage gestellt worden. 2.6.6 Telekommunikation, Versicherung der Berufungsklägerin