Seite 26 2.6.3 Wohnkosten der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Wohnkosten der Berufungsklägerin auf Fr. 1'140.-- festgesetzt. Dieser Wert ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). 2.6.4 Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin