Die Berufungsklägerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis ist auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte abzustellen. 2.6.2 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die Vorinstanz hat den Grundbetrag der Berufungsklägerin auf Fr. 1'350.-- festgelegt (angefochtener Entscheid, Erwägung 6.5.1). Die Parteien haben diesen Wert nicht in Frage gestellt. Er ist zu übernehmen. Ab der Volljährigkeit von B. reduziert sich der Grundbetrag allerdings auf Fr. 1'200.-- gemäss Ziffer I./1 der Richtlinien (Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa).