die Berufungsklägerin beruft sich auf die Lohnabrechnung vom Januar 2022 (vorinstanzliches act. 65/48). Richtig ist das Vorgehen der Vorinstanz, weil für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages das durchschnittliche Monatseinkommen (über den Zeitraum eines Kalenderjahres) massgebend ist und dieses durch den Jahreslohnausweis verbindlich nachgewiesen wird. Anzufügen ist, dass die Differenz zwischen den Berechnungen der Vorinstanz und der Berufungsklägerin für das Jahr 2021 (Fr. 3'071.-- minus Fr. 3'055.-- =) Fr. 16.-- beträgt.