2.6.1.3 Beurteilung Hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens vor der Reduktion des Arbeitspensums besteht keine Differenz zwischen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz; beide nehmen einen Betrag von Fr. 4'110.-- an. Ab 1. November 2020 reduzierte die Berufungsklägerin ihr Arbeitspensum von 80% auf 60%. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Einkommen auf die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 ab (vorinstanzliche act. 48/32 und 65/47) und ermittelte die durchschnittlichen Monatseinkommen pro Kalenderjahr; die Berufungsklägerin beruft sich auf die Lohnabrechnung vom Januar 2022 (vorinstanzliches act. 65/48).